§ 24 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus Vorsorge
§ 24 StG · Einkünfte aus Vorsorge
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- oder Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3. Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Bei Rückkauf einer Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit wird lediglich die Differenz zwischen den Prämien und dem Rückzahlungsbetrag nach § 22 Ziff. 1 besteuert, sofern der Pflichtige dafür den Nachweis erbringt.
4. Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge abzugsfähig waren.