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640.1 StG CH-TG

§ 237 Steuergesetz (StG) - Vermögenssteuersätze 2001

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 237 StG · Vermögenssteuersätze 2001

1. In Abweichung zu § 54 beträgt die Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2001

1. bis Fr. 500'000: 1,4 Promille

2. von Fr. 500'001 bis Fr. 1'500'000: 1,9 Promille

3. von Fr. 1'500'001 bis Fr. 2'000'000: 2,4 Promille

2. Über Fr. 2'000'000 beträgt die Steuer für das gesamte Vermögen 1,9 Promille.

3. Die ergänzende Vermögenssteuer beträgt 1,4 Promille. Massgebend ist der Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung gilt.

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