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640.1 StG CH-TG

§ 236 Steuergesetz (StG) - Aufschub des Ausgleichs der kalten Progression

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 236 StG · Aufschub des Ausgleichs der kalten Progression

1. In Abweichung von § 36 Abs. 1 werden für die Steuerjahre 1999 und 2000 vom Reineinkommen abgezogen für

1. Steuerpflichtige in ungetrennter Ehe: Fr. 8'600;

2. Steuerpflichtige, die nicht unter Ziff. 1 fallen

a. und einen eigenen Haushalt mit Personen führen, für die gemäss Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 das Recht auf einen Abzug besteht: Fr. 8'600;

b. müssen sie die Kinder berufsbedingt gegen angemessene Entschädigung dauernd in fremde Obhut geben, erhöht sich dieser Abzug für jedes Kind unter 16 Jahren um höchstens: Fr. 1'000;

3. übrige Steuerpflichtige: Fr. 4'800.

2. In Abweichung von § 36 Abs. 2 können für die Steuerjahre 1999 und 2000 zusätzlich abgezogen werden

1. für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt,

a. je Kind: Fr. 3'700;

b. der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf: Fr. 4'700;

c. und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf: Fr. 6'700;

2. für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt und für die kein Abzug gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 Ziff. 1 gewährt wird: Fr. 2'000;

3. von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen: Fr. 3'800;

a. beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'000, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 23'000, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200.

3. Der revidierte § 37 wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

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