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640.1 StG CH-TG

§ 234 Steuergesetz (StG) - Gewinnsteuersatz 2006

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 234 StG · Gewinnsteuersatz 2006

1. In Abweichung zu § 85, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 beträgt der Gewinnsteuersatz für die Steuerperiode 2006 4,5 Prozent.

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