§ 233 Steuergesetz (StG) - Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
§ 233 StG · Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
1. Die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen für die im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) wird nur nach neuem Recht erhoben. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Ausserordentliche Erträge, die in jenem Geschäftsjahr erzielt wurden, das unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde, unterliegen für die Übergangsperiode einer separaten Jahressteuer zu einem Steuersatz von 6 Prozent, soweit sie die ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
3. Als ausserordentliche Erträge gelten insbesondere realisierte stille Reserven, wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösung von Rückstellungen oder Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen.
4. Soweit die im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu Ende gehende Steuerperiode in das vorangegangene Kalenderjahr zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des vorangegangenen Steuerjahres an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Übergangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. Die Anrechnung erfolgt aufgrund der einfachen Steuer.