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640.1 StG CH-TG

§ 232 Steuergesetz (StG) - Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 232 StG · Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen

1. Die Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung (Übergangsperiode) wird nur nach neuem Recht erhoben. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

2. In der Übergangsperiode sowie im folgenden Steuerjahr können zusätzlich je hälftig die ausserordentlichen Kosten für den Unterhalt von privaten Liegenschaften in den beiden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung von den Einkünften abgezogen werden, soweit sie pro Jahr die Unterhaltskostenpauschale übersteigen und nicht mit ausserordentlichen Einkünften gemäss Abs. 3 verrechenbar sind. Beim Steuersatz werden die ausserordentlichen Unterhaltskosten der beiden Vorjahre nicht mitberücksichtigt.

3. Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung oder in den in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielt wurden, unterliegen für die Übergangsperiode einer separaten Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindestens aber zu einem Satz von 2 Prozent, soweit sie die ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen. Die Sozialabzüge gemäss § 36 werden nicht gewährt.

4. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sowie aperiodische Vermögenserträge, wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Erträge aus Lebensversicherungen mit Einmalprämie, Substanzdividenden oder im Vergleich mit den Vorjahren ungewöhnlich hohe Dividenden, ferner Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven auf Geschäftsvermögen, wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösung von Rückstellungen oder Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen.

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