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640.1 StG CH-TG

§ 231 Steuergesetz (StG) - Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 231 StG · Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

1. Bei Kapitalversicherungen gemäss § 22 Ziff. 2, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

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