640.1
StG
CH-TG
§ 231 Steuergesetz (StG) - Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 231 StG · Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1. Bei Kapitalversicherungen gemäss § 22 Ziff. 2, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.