§ 23 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
§ 23 StG · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
2. * der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; die unterpreisliche Vermietung an eine nahestehende Person ist dem Eigengebrauch gleichgestellt;
3. Einkünfte aus Baurecht;
4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand oder anderen Bestandteilen des Bodens.
2. Der Mietwert von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum ist aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse und tatsächlichen Nutzung festzulegen.
3. Zur Bildung und Förderung von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird von dem gemäss Abs. 2 festgelegten Mietwert ein Abzug von 40 Prozent vorgenommen.