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640.1 StG CH-TG

§ 229 Steuergesetz (StG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 229 StG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

2. § 25 Ziff. 5 und § 34 Ziff. 5 dürfen, soweit sie die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, nicht vor dem 1. Januar 1997 in Kraft treten.

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