640.1
StG
CH-TG
§ 228 Steuergesetz (StG) - Bisheriges Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 228 StG · Bisheriges Recht
1. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 9. Juli 1964 wird aufgehoben.
2. Veranlagungen für frühere Steuerjahre oder für Tatbestände, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden aufgrund des bisherigen Rechtes vorgenommen.