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640.1 StG CH-TG

§ 228 Steuergesetz (StG) - Bisheriges Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 228 StG · Bisheriges Recht

1. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 9. Juli 1964 wird aufgehoben.

2. Veranlagungen für frühere Steuerjahre oder für Tatbestände, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden aufgrund des bisherigen Rechtes vorgenommen.

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