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640.1 StG CH-TG

§ 226 Steuergesetz (StG) - Einkauf von Beitragsjahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 226 StG · Einkauf von Beitragsjahren

1. Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren können abgezogen werden, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

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