640.1
StG
CH-TG
§ 226 Steuergesetz (StG) - Einkauf von Beitragsjahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 226 StG · Einkauf von Beitragsjahren
1. Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren können abgezogen werden, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.