640.1
StG
CH-TG
§ 224 Steuergesetz (StG) - Kirchensteuer juristischer Personen
Teil: Gemeindesteuern
§ 224 StG · Kirchensteuer juristischer Personen
1. Die juristischen Personen haben sowohl den evangelischen als auch den katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten.
2. Massgebend für die Kirchensteuer ist das Verhältnis von Niedergelassenen und Aufenthaltern der beiden Konfessionen der Politischen Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist.