640.1
StG
CH-TG
§ 222 Steuergesetz (StG) - Steuerarten, Gemeindesteuerfuss
Teil: Gemeindesteuern
§ 222 StG · Steuerarten, Gemeindesteuerfuss
1. Politische Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden können Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer erheben.
2. Sie bestimmen jährlich den Steuerfuss.