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640.1 StG CH-TG

§ 222 Steuergesetz (StG) - Steuerarten, Gemeindesteuerfuss

Teil: Gemeindesteuern
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§ 222 StG · Steuerarten, Gemeindesteuerfuss

1. Politische Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden können Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer erheben.

2. Sie bestimmen jährlich den Steuerfuss.

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