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640.1 StG CH-TG

§ 220 Steuergesetz (StG) - Verjährung der Steuervergehen

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Verjährung
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§ 220 StG · Verjährung der Steuervergehen

1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen (§ 215 und § 216) verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat.

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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