640.1
StG
CH-TG
§ 220 Steuergesetz (StG) - Verjährung der Steuervergehen
Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Verjährung
§ 220 StG · Verjährung der Steuervergehen
1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen (§ 215 und § 216) verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.