§ 219 Steuergesetz (StG) - Verjährung bei Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung
§ 219 StG · Verjährung bei Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung
1. Die Strafverfolgung verjährt
1. * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
2. * bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf
a. * der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (§ 208 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2);
b. * des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (§ 208 Abs. 1 Ziff. 3) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (§ 211).
3. * ...
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.