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640.1 StG CH-TG

§ 219 Steuergesetz (StG) - Verjährung bei Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Verjährung
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§ 219 StG · Verjährung bei Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung

1. Die Strafverfolgung verjährt

1. * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;

2. * bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf

a. * der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (§ 208 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2);

b. * des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (§ 208 Abs. 1 Ziff. 3) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (§ 211).

3. * ...

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

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