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640.1 StG CH-TG

§ 217a Steuergesetz (StG) - Verfahren

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Verfahren
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§ 217a StG · Verfahren

1. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

2. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rechtsmittelverfahren sinngemäss anwendbar. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

3. Die Kosten eines Steuerstrafverfahrens können der steuerpflichtigen Person auch bei Verfahrenseinstellung auferlegt werden, wenn die Durchführung durch deren Verhalten im Veranlagungsverfahren verursacht worden ist.

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