§ 217 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit, Eröffnung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung
§ 217 StG · Zuständigkeit, Eröffnung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung
1. Für die Durchführung von Steuerstrafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 207) und Steuerhinterziehungen (§ 208 bis § 214b) ist die Steuerverwaltung zuständig; für die Durchführung von Strafverfahren wegen Steuervergehen (§ 215 und § 216) die Staatsanwaltschaft.
2. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
3. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 162 mit Umkehr der Beweislast im Sinne von § 164 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.