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640.1 StG CH-TG

§ 216 Steuergesetz (StG) - Steuerbetrug Quellensteuern

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuervergehen
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§ 216 StG · Steuerbetrug Quellensteuern

1. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000 verbunden werden.

2. Liegt eine Selbstanzeige nach § 208 Abs. 3 oder § 214a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderer Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 210 Abs. 3 und § 214a Abs. 3 und Abs. 4 anwendbar.

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