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640.1 StG CH-TG

§ 215 Steuergesetz (StG) - Steuerbetrug

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuervergehen
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§ 215 StG · Steuerbetrug

1. Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 208 bis § 210 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000 verbunden werden.

2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3. Liegt eine Selbstanzeige nach § 208 Abs. 3 oder § 214a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen aller anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 210 Abs. 3 und § 214a Abs. 3 und Abs. 4 anwendbar.

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