640.1
StG
CH-TG
§ 214 Steuergesetz (StG) - Steuerhinterziehung von juristischen Personen
Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung
§ 214 StG · Steuerhinterziehung von juristischen Personen
1. Werden in bezug auf eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2. Werden Teilnahmehandlungen an Steuerhinterziehungen Dritter im Geschäftsbereich einer juristischen Person begangen, ist § 210 auf diese anwendbar.
3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 210 bleibt vorbehalten.
4. Bei Körperschaften oder Anstalten des ausländischen Rechtes und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind Abs. 1 bis Abs. 3 sinngemäss anwendbar.