640.1
StG
CH-TG
§ 212 Steuergesetz (StG) - Steuerhinterziehung von Ehegatten
Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung
§ 212 StG · Steuerhinterziehung von Ehegatten
1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 210. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 210 dar.