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640.1 StG CH-TG

§ 212 Steuergesetz (StG) - Steuerhinterziehung von Ehegatten

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung
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§ 212 StG · Steuerhinterziehung von Ehegatten

1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 210. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 210 dar.

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