§ 211 Steuergesetz (StG) - Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren
§ 211 StG · Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer dazu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
3. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000.
4. Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.