640.1
StG
CH-TG
§ 210 Steuergesetz (StG) - Anstiftung, Gehilfenschaft, sonstige Mitwirkung
Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung
§ 210 StG · Anstiftung, Gehilfenschaft, sonstige Mitwirkung
1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000.
3. Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 208 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.