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640.1 StG CH-TG

§ 20c Steuergesetz (StG) - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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§ 20c StG · Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1. Für den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind § 76a und § 76b sinngemäss anwendbar.

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