640.1
StG
CH-TG
§ 20c Steuergesetz (StG) - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
§ 20c StG · Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1. Für den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind § 76a und § 76b sinngemäss anwendbar.