§ 20b Steuergesetz (StG) - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
§ 20b StG · Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
3. Veräusserungsgewinne aus Beteiligungen von mehr als 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Immobiliengesellschaft sind von der Teilbesteuerung gemäss Abs. 2 ausgenommen und vollumfänglich steuerbar.