Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 209 Steuergesetz (StG) - Versuchte Begehung

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 209 StG · Versuchte Begehung

1. Wer eine Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

← § 208 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 210 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →