640.1
StG
CH-TG
§ 209 Steuergesetz (StG) - Versuchte Begehung
Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung
§ 209 StG · Versuchte Begehung
1. Wer eine Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.