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640.1 StG CH-TG

§ 208 Steuergesetz (StG) - Vollendete Begehung

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung
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§ 208 StG · Vollendete Begehung

1. Mit Busse wird bestraft, wer

1. bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

2. einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt,

3. eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

2. Die Busse entspricht in der Regel der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und

3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

4. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

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