640.1
StG
CH-TG
§ 207 Steuergesetz (StG) - Verletzung von Verfahrenspflichten
Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Steuerstrafverfahren - Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 207 StG · Verletzung von Verfahrenspflichten
1. Wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere
1. die Steuererklärung oder die verlangten Beilagen nicht einreicht,
2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
3. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Drittem im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 1'000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.