640.1
StG
CH-TG
§ 206 Steuergesetz (StG) - Verfahren
Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Nachsteuern
§ 206 StG · Verfahren
1. Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
1bis. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
2. Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3. Im übrigen sind die Vorschriften über die Haftungsbestimmungen, die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sinngemäss anwendbar.