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640.1 StG CH-TG

§ 205 Steuergesetz (StG) - Verwirkung

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Nachsteuern
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§ 205 StG · Verwirkung

1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2. Die Eröffnung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

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