Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 204 Steuergesetz (StG) - Voraussetzungen für ordentliche Nachsteuer

Teil: Staatssteuern - Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren - Nachsteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 204 StG · Voraussetzungen für ordentliche Nachsteuer

1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2. Bei nichtperiodischen Steuern gilt eine Veranlagung als unterblieben, wenn der Steuertatbestand am Ende des Kalenderjahres, welches auf das steuerbare Ereignis folgt, nicht gemeldet ist.

← § 203a StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 205 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →