640.1
StG
CH-TG
§ 203a Steuergesetz (StG) - Aufteilung der Steuergutschriften
Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Entschädigungen, Ablieferung und Aufteilung
§ 203a StG · Aufteilung der Steuergutschriften
1. Die Steuergutschriften gemäss § 188a Abs. 2 werden im Verhältnis der Steuerfüsse auf den Kanton, die beteiligten Politischen Gemeinden sowie die Schul- und Kirchgemeinden aufgeteilt.