Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 203a Steuergesetz (StG) - Aufteilung der Steuergutschriften

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Entschädigungen, Ablieferung und Aufteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 203a StG · Aufteilung der Steuergutschriften

1. Die Steuergutschriften gemäss § 188a Abs. 2 werden im Verhältnis der Steuerfüsse auf den Kanton, die beteiligten Politischen Gemeinden sowie die Schul- und Kirchgemeinden aufgeteilt.

← § 203 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 204 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →