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640.1 StG CH-TG

§ 203 Steuergesetz (StG) - Aufteilung der Grundsteuern

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Entschädigungen, Ablieferung und Aufteilung
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§ 203 StG · Aufteilung der Grundsteuern

1. Der Ertrag der Liegenschaftensteuer fällt zu 57 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 43 Prozent an den Kanton.

2. Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt zu 43.5 Prozent an den Kanton, zu 25 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 25 Prozent an die Schulgemeinden. Die restlichen 6.5 Prozent fallen an die Kirchgemeinde jener Konfession, welcher der Steuerpflichtige angehört. Gehört ein Steuerpflichtiger keiner staatlich anerkannten Kirche an, fällt dieser Anteil an die Politische Gemeinde. Die Aufteilung zwischen Sekundar- und Primarschulgemeinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse.

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