640.1
StG
CH-TG
§ 202 Steuergesetz (StG) - Aufteilung der Quellensteuer
Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Entschädigungen, Ablieferung und Aufteilung
§ 202 StG · Aufteilung der Quellensteuer
1. Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Quellensteuer zwischen Kanton und Gemeinden nach Massgabe der durchschnittlichen Steuerfüsse.