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640.1 StG CH-TG

§ 202 Steuergesetz (StG) - Aufteilung der Quellensteuer

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Entschädigungen, Ablieferung und Aufteilung
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§ 202 StG · Aufteilung der Quellensteuer

1. Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Quellensteuer zwischen Kanton und Gemeinden nach Massgabe der durchschnittlichen Steuerfüsse.

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