§ 201 Steuergesetz (StG) - Mitwirkungs- und Veranlagungsentschädigung
§ 201 StG · Mitwirkungs- und Veranlagungsentschädigung
1. Die Gemeinden erhalten eine Mitwirkungsentschädigung für die Kosten zur Führung eines Gemeindesteueramts auf der Grundlage eines durchschnittlichen Kostenansatzes, der den Staatssteueranteil abdeckt. Dieser Kostenansatz wird regelmässig durch die Steuerverwaltung überprüft und im Bedarfsfall angepasst. Die Mitwirkungsentschädigung umfasst zudem eine Kompetenz- und eine Leistungskomponente, die durch den Regierungsrat festgelegt werden.
1bis. Zu den entschädigungspflichtigen Aufgaben bei der Führung eines Gemeindesteueramts gehören insbesondere das Führen des Steuerregisters sowie der Bezug und die Ablieferung der Staats- und Gemeindesteuern natürlicher Personen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2. Die Gemeinden erhalten eine Veranlagungsentschädigung für die Mitwirkung an der Veranlagung natürlicher Personen. Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen und die Höhe der Veranlagungsentschädigung.
3. Das zuständige Departement kann die Mitwirkungs- und Veranlagungsentschädigung kürzen, wenn entschädigungspflichtige Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden.
4. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit von Gemeinden in Form von Gemeindeverbünden.