§ 20 Steuergesetz (StG) - Selbständige Erwerbstätigkeit
§ 20 StG · Selbständige Erwerbstätigkeit
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, namentlich aus Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus freiberuflicher sowie jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch
1. Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen;
2. * Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.
3. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
4. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (nach Massgabe des Bundesrechts) werden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur zugerechnet, soweit die Anlagekosten nach Abzug aufgeschobener Grundstückgewinne im Sinne von § 129 Abs. 1 Ziff. 8 den Einkommenssteuerwert übersteigen.