640.1
StG
CH-TG
§ 19d Steuergesetz (StG) - Anteilsmässige Besteuerung
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
§ 19d StG · Anteilsmässige Besteuerung
1. Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 19b Abs. 3) steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der im Kanton verbrachten Zeitspanne besteuert.