Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 19d Steuergesetz (StG) - Anteilsmässige Besteuerung

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19d StG · Anteilsmässige Besteuerung

1. Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 19b Abs. 3) steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der im Kanton verbrachten Zeitspanne besteuert.

← § 19c StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 20 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →