640.1
StG
CH-TG
§ 19a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
§ 19a StG · Mitarbeiterbeteiligungen
1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziff. 1.
2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.