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640.1 StG CH-TG

§ 19a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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§ 19a StG · Mitarbeiterbeteiligungen

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;

2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziff. 1.

2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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