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640.1 StG CH-TG

§ 199 Steuergesetz (StG) - Ausübung des Pfandrechtes

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
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§ 199 StG · Ausübung des Pfandrechtes

1. Wird ein Pfandrecht beansprucht, so hat die Steuerverwaltung in Fällen, in denen der Pfandeigentümer nicht mit dem Steuerpflichtigen übereinstimmt, einen Pfandrechtsentscheid zu erlassen. In den übrigen Fällen kann direkt der Betreibungsweg beschritten werden.

2. Im Entscheid werden Bestand und Umfang des Pfandrechtes festgestellt und der Pfandeigentümer zur Tilgung der Steuerschuld angehalten.

3. Das Pfandrecht kann nach Rechtskraft des Entscheides gemäss Abs. 1 beim Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden.

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