640.1
StG
CH-TG
§ 198 Steuergesetz (StG) - Gesetzliches Pfandrecht
Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
§ 198 StG · Gesetzliches Pfandrecht
1. Die Steuern vom Grundeigentum sind gemäss § 68 EG ZGB grundpfandgesichert.
2. Das Grundpfand besteht für alle Steuerforderungen, die durch das Halten oder Veräussern von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ff. ZGB entstehen.
3. Der Erwerber kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern verlangen.