Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 197 Steuergesetz (StG) - Löschung im Handelsregister

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 197 StG · Löschung im Handelsregister

1. Einträge im Handelsregister über juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der Steuerverwaltung gelöscht werden.

← § 196 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 198 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →