Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 196 Steuergesetz (StG) - Sicherstellung, Arrest

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 196 StG · Sicherstellung, Arrest

1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages die Sicherstellung verlangen. Im Sicherstellungsentscheid ist der sicherzustellende Betrag anzugeben.

2. Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, Grundpfand oder Bankbürgschaft zu leisten.

3. Der Sicherstellungsentscheid kann mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheid ist endgültig. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheides nicht.

4. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

← § 195 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 197 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →