§ 194 Steuergesetz (StG) - Erlass
§ 194 StG · Erlass
1. Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Steuer oder einer Steuerbusse unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise Erlass gewährt werden.
2. Als Erlassgründe gelten insbesondere Erwerbsunfähigkeit, andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit.
3. Über Erlassgesuche entscheidet
1. * die Bezugsbehörde bis Fr. 5'000 pro Steuerjahr;
2. * die Steuerverwaltung in den übrigen Fällen.
4. Entscheide der Bezugsbehörde sowie der Steuerverwaltung können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig.
5. Entscheide der kommunalen Bezugsbehörden können von der Steuerverwaltung bei der Steuerrekurskommission angefochten werden.