§ 192 Steuergesetz (StG) - Zwangsvollstreckung
§ 192 StG · Zwangsvollstreckung
1. Wird der Steuerbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt, ist Betreibung einzuleiten.
2. Die Mahnung kann durch persönlichen Brief oder durch Bekanntgabe von Fälligkeit und Aufforderung zur Zahlung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen.
3. Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest gelegt, kann ohne vorgängige Mahnung Betreibung eingeleitet werden.
4. Rechtskräftige Entscheide der Steuer- oder Gerichtsbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrechnungen, Bussen, Zinsen und Kosten sowie Pfandrechtsentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. Die gleichen Wirkungen haben Sicherstellungsentscheide, sobald sie eröffnet sind.