640.1
StG
CH-TG
§ 191a Steuergesetz (StG) - Einsprache, Rekurs
Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
§ 191a StG · Einsprache, Rekurs
1. Gegen die Schlussrechnung sowie gegen Entscheide über Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann bei der Bezugsbehörde Einsprache erhoben werden.
2. Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Bezugsbehörden können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss.