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640.1 StG CH-TG

§ 191a Steuergesetz (StG) - Einsprache, Rekurs

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 191a StG · Einsprache, Rekurs

1. Gegen die Schlussrechnung sowie gegen Entscheide über Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann bei der Bezugsbehörde Einsprache erhoben werden.

2. Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Bezugsbehörden können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss.

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