Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 189 Steuergesetz (StG) - Ausgleichszinsen

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 189 StG · Ausgleichszinsen

1. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet

1. zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;

2. zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag in der Steuerperiode.

2. Auf Kapitalleistungen nach § 39 werden keine Ausgleichszinsen berechnet.

← § 188a StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 190 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →