640.1
StG
CH-TG
§ 189 Steuergesetz (StG) - Ausgleichszinsen
Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
§ 189 StG · Ausgleichszinsen
1. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet
1. zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
2. zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag in der Steuerperiode.
2. Auf Kapitalleistungen nach § 39 werden keine Ausgleichszinsen berechnet.