§ 188 Steuergesetz (StG) - Provisorischer Bezug
§ 188 StG · Provisorischer Bezug
1. Die Steuern von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie von Gewinn und Kapital juristischer Personen werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen.
2. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Veranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt werden.
3. Gegen die provisorische Steuerrechnung kann der Steuerpflichtige bei der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Dabei kann er nur die Steuerpflicht bestreiten oder geltend machen, der mutmassliche Steuerbetrag entspreche nicht dem in Rechnung gestellten.
4. Einspracheentscheide der Gemeinde können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig.