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640.1 StG CH-TG

§ 187 Steuergesetz (StG) - Fälligkeit

Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Fälligkeit der Steuer
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§ 187 StG · Fälligkeit

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.

2. Die Steuer kann in Raten bezogen werden.

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