640.1
StG
CH-TG
§ 187 Steuergesetz (StG) - Fälligkeit
Teil: Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Fälligkeit der Steuer
§ 187 StG · Fälligkeit
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
2. Die Steuer kann in Raten bezogen werden.