640.1
StG
CH-TG
§ 186 Steuergesetz (StG) - Mitteilungspflicht
Teil: Staatssteuern - Inventar
§ 186 StG · Mitteilungspflicht
1. Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Verstorbenen.
2. Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, ist diese der Inventarbehörde zur Verfügung zu stellen.