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640.1 StG CH-TG

§ 186 Steuergesetz (StG) - Mitteilungspflicht

Teil: Staatssteuern - Inventar
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§ 186 StG · Mitteilungspflicht

1. Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Verstorbenen.

2. Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, ist diese der Inventarbehörde zur Verfügung zu stellen.

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