640.1
StG
CH-TG
§ 185 Steuergesetz (StG) - Auskunfts-, Bescheinigungspflicht
Teil: Staatssteuern - Inventar
§ 185 StG · Auskunfts-, Bescheinigungspflicht
1. Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder die gegenüber dem Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche haben, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle sachbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
2. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, können Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3. Im übrigen gelten § 158 und § 159 sinngemäss.